Oldtimereinstufung - H-Kennzeichen §23 StVZO **

Seit dem 10. Februar 2006 ist es "amtlich" und in der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) geregelt:
Ab dem 1. März 2007 gelten für die Wiederzulassung für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge neue Rahmenbedingungen. Ebenso wird die Begutachtung für die Anerkennung von Fahrzeugen als Oldtimer neu geregelt. Die Prüfingenieure der KÜS bieten diese bisher monopolisierten Tätigkeiten ab März 2007 an. Damit wird den langjährigen Bemühungen der KÜS um weitere Liberalisierung in der gesetzlich geregelten Fahrzeugüberwachung wieder ein Stück mehr Rechnung getragen.
Oldtimer-Gutachten
Im Bereich der Oldtimer-Gutachten gibt es für die Prüfingenieure der KÜS ab März 2007 ein neues Betätigungsfeld (§23 StVZO). Sie werden ihre Dienstleistungen zur Einstufung als Oldtimer direkt den Liebhabern historischer Fahrzeuge anbieten. Das Fahrzeuggutachten wird dann vom KÜS-Prüfingenieur erstellt, so dass die bisher übliche Vorfahrt bei der Technischen Prüfstelle, nicht mehr nötig ist. In der Prüfhalle beim KÜS-Partner in Ihrer Nähe oder in der von der KÜS betreuten Werkstatt wird dieser Service angeboten und das Gutachten, das die Voraussetzung für die Oldtimer-Einstufung ist, erstellt.
Definition eines Oldtimers
Wichtig ist die neue Definition eines Oldtimers. Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.
Der Prüfingenieur der KÜS stellt bei der Begutachtung fest, ob das Fahrzeug den geforderten Mindestzustand weitgehend einhält.
Es muss technisch weitgehend mängelfrei sein, unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik sein. Es darf, anders als bei "normalen" anderen Fahrzeugen, nur leichte Gebrauchsspuren aufweisen. Natürlich dürfen keine wesentlichen Teile fehlen. Voraussetzung ist auch ein sichtbar guter Pflege- und Erhaltungszustand, beispielsweise eine weitgehend fehlerfreie Lackierung und ggf. nachgewiesener Instandhaltungs-Aufwand.
Am Fahrzeug dürfen keine Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung erkennbar sein. Es muss original oder nachweislich zeitgenössisch sein.
Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich.
Wiederzulassung
Auch für vorübergehend stillgelegte Fahrzeuge gelten seit dem 1. März 2007 neue Bestimmungen. Wenn ein Fahrzeug bisher länger als 18 Monate abgemeldet, also endgültig stillgelegt war, erlosch die Betriebserlaubnis. Eine Begutachtung bei einer Technischen Prüfstelle war für die erneute Inbetriebnahme erforderlich.
Diese maximale Frist für die Außerbetriebsetzung hat sich nun geändert. Wenn die Fahrzeugdaten des außer Verkehr genommenen Fahrzeuges im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes noch nicht gelöscht wurden reicht eine bestandene Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls eine Abgasuntersuchung (AU) zur Wiederzulassung aus.Die Frist zur Löschung dieser Daten beträgt jetzt sieben Jahre. Für den Fahrzeughalter bedeutet diese Neuerung ab dem 1. März 2007 eine deutliche Kostenreduzierung sowie Zeitersparnis.
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